Definition Naturheilkunde und Naturheilpraktiker


Definition Naturheilkunde

 

Für die Tätigkeiten im Bereich der Naturheilkunde werden auch die nachstehenden Begriffe verwendet:

  • Alternativ-Medizin
  • Naturheilkunde
  • Biologische Heilverfahren
  • Erfahrungsheilkunde
  • Holistische Medizin

Den Ausdruck „Komplementär-Medizin“ wird vermieden, weil die natürlichen Heilverfahren nicht einfach nur die Schulmedizin ergänzen.

 

Unter Alternativ-Medizin bzw. Naturheilkunde versteht die NVS (Naturärzte Vereinigung der Schweiz NVS):

 

Diagnose- und Behandlungs-Methoden, die auf der Erfahrung am Menschen beruhen und den Menschen mit all seinen körperlichen, seelischen, geistigen, sozialen, biologischen und ökologischen Bezügen als GANZES auffassen. Die Naturheilkunde regt die Widerstands- und Selbstheilungskraft des Organismus an und fördert den natürlichen Heilungsverlauf mit naturgemäßen Mitteln. Sie behandelt den Menschen individuell und unter Berücksichtigung seiner Konstitution, Disposition und Reaktionsbereitschaft und fördert seine Eigenverantwortung für eine gesunde Lebensweise. Gemäß naturheilkundlichen Vorstellungen stellt die Krankheit einen zweckgerichteten Vorgang dar, der zum Ziel hat, das körperliche und seelische Gleichgewicht wiederherzustellen.

 

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Definition Naturheilpraktiker

 

(geschlechtsneutral zu verstehen)

 

Der Beruf des natürlich Heilenden baut auf der Erkenntnis auf, dass Körper, Seele, Geist, soziales Umfeld und Umwelt eine Einheit bilden. Durch die Stärkung der so genannten Lebenskraft versucht der natürlich Heilende, die Widerstands- und Selbstheilungskräfte des Kranken mit naturgemäßen Mitteln anzuregen und zu festigen. Er sieht seine Grenzen dort, wo diese Selbstheilungskräfte zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nicht mehr ausreichen...

 

Der natürlich Heilende hat nach bestimmten ethischen Grundsätzen zu handeln:

 

  • Er verpflichtet sich, jedem Hilfesuchenden im Rahmen seiner Möglichkeiten beizustehen.

  • Er wendet nur Heilmethoden an, die er beherrscht und deren Folgen er absehen kann.

  • Er anerkennt jede andere Art von Behandlung, die dem Kranken helfen kann,  ohne ihm zu schaden.

  • Er ist bereit, mit jedermann zusammenzuarbeiten, der sich um Heilung bemüht.

  • Er hält seine Patienten niemals von der Konsultation eines Schulmediziners ab.

  • Er wahrt das Berufsgeheimnis!

 

Der natürlich Heilende stützt sich auf die Erfahrungsheilkunde, das heißt auf uralte Überlieferungen der Volksheilkunde östlicher und westlicher Kulturen.

 

Intuitives Heilen, zum Beispiel mittels Magnetopathie und/oder Geistheilung, ist dagegen eine Naturbegabung, womit die Selbstheilungskräfte des Kranken durch direkte psychisch-geistige Energieübertragung angeregt werden. In der Schweiz werden natürlich Heilende je nach Gegend und Ausbildung, (Natur-)Heilkundige, Volksheilkundige, Laienheiler, (Natur-)Heilpraktiker, Guaritori bezeichnet.

Der Berufsverband ‚ NVS Naturärzte Vereinigung Schweiz‘ informierte im Oktober 2014 über ihre Mitteilungen…;

 

Die Bezeichnung „Naturarzt“ darf mittlerweile in keinem Kanton mehr verwendet werden. Aus diesem Grund ersetzt die NVS sämtliche Urkunden durch ein neues Dokument. Die neuen Titel lauten Komplementärtherapeut/In NVS und Naturheilpraktiker/In NVS. Es werden Neue Urkunden ausgestellt…!

 

7. November 2017
Das Departement des Innern / Gesundheitsamt CH-4509 Solothurn informiert:

 

Die Berufsbezeichnung »Naturheilpraktiker« darf nur dann aufgeführt werden, wenn über eine gültige   Berufsausübungsbewilligung verfügt.

 

Im Wortlaut (per Email übermittelt):

 

Von: Widmer Lukas [mailto:Lukas.Widmer@ddi.so.ch]
Gesendet: Dienstag, 7. November 2017 11:31
An: 'a.lauener@bluewin.ch'
Cc: Vögeli Gina; 'Michela.Heidtmann@nvs.swiss'
Betreff: AW: Verbot der irreführenden Berufstitel

 

Sehr geehrter Herr Lauener 

 

Im Gegensatz zu den neu geschaffenen, eidgenössischen Diplomen im Bereich der Naturheilkunde und der Komplementärmedizin sowie im Gegensatz zur Berufsbezeichnung "Arzt" stellt die Berufsbezeichnung "Naturheilpraktiker NVS" – basierend auf anderen Diplomgängen als der neu eidgenössisch Vorgegeben – kein schweizweit anerkannter und geschützter Titel dar. Es werden für Inhaber von altrechtlichen Ausbildungen zwar großzügige Übergangsfristen für den Erwerb der notwendigen Kenntnisse vorgesehen, dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich hierbei nicht um schweizweit anerkannte und geschützte Titel handelt. Es geht somit vorliegend nicht einzig um irreführende Werbung, sondern auch um die Frage der Titelführung.

 

§ 21 Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes (GesG; BGS 811.11) hält ausdrücklich fest, dass die Ausübung des Heilberufes nur bekanntmachen darf, wer die zur Berufsausübung erforderliche Bewilligung besitzt. Als Bekanntmachungen gelten klarerweise auch Visitenkarten. Bekanntmachungen dürfen nicht zu Täuschungen Anlass geben (§ 21 Abs. 2 GesG).

 

Somit dürfen Sie nur dann weiterhin mit der Bezeichnung Naturheilpraktiker Werbung betreiben, sofern sie über eine gültige Berufsausübungsbewilligung verfügen. Anderenfalls ist dies untersagt.

 

Freundliche Grüße

 

Dr. iur. Lukas Widmer
Co-Leiter Rechtsdienst

 

Departement des Innern / Gesundheitsamt
Rechtsdienst
Ambassadorenhof / Riedholzplatz 3
4509 Solothurn
Telefon +41 32 627 93 47
Telefax +41 32 627 93 51
lukas.widmer@ddi.so.ch
http://www.so.ch

 

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